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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-745/18 (EuG)
§§: AEUV Art. 108, StromNEV § 19, VO (EU) 2015/1589
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Stromnetzentgelt, Bandlastverbraucher, Befreiung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Kommission vom 28.5.2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV), Az. C(2018) 3166, insbesondere die Einordnung der vollständigen Befreiung von Bandlastverbrauchern von Netzentgelten in den Jahren 2012 und 2013 als Beihilfe, die Feststellung von deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und die Anordnung der sofortigen Rückforderung von den Begünstigten unter Anwendung der Mindestentgeltregelung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung vom 3.9.2010, für nichtig zu erklären, sowie - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 82 S. 57
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 06.10.2021
Erledigungs-Az: Rs T-745/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 50