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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-624/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 314 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Nr. 11, Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Nr. 14, Richtlinie 2006/112/EG Art. 314 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Differenzbesteuerung, Rechnung
Rechtsfrage: 1. Sind gemäß den Art. 314 Buchst. a und 226 Nr. 11 der RL 2006/112 und gemäß den Art. 314 Buchst. d und 226 Nr. 14 dieser Richtlinie nationale Rechtsvorschriften und/oder eine nationale Praxis zur Umsetzung dieser Artikel zulässig, durch die es einem Steuerpflichtigen verwehrt wird, die Differenzbesteuerung anzuwenden, weil bei einer von der Finanzbehörde durchgeführten Steuerprüfung festgestellt wurde, dass in den Mehrwertsteuerrechnungen für die gelieferten Gegenstände unzutreffende Informationen/Angaben zur Anwendung der Differenzbesteuerung und/oder zur Befreiung von der Mehrwertsteuer gemacht wurden, aber der Steuerpflichtige weder davon wusste noch davon wissen konnte? - 2. Ist Art. 314 der RL 2006/112 dahin zu verstehen und auszulegen, dass der Steuerpflichtige, obwohl ausweislich der Mehrwertsteuerrechnung die Gegenstände von der Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 226 Nr. 11 der RL 2006/112) und/oder der Verkäufer für die Lieferung der Gegenstände die Differenzbesteuerung angewandt hat (Art. 226 Nr. 14 der RL 2006/112), das Recht, die Differenzbesteuerung anzuwenden, nur dann erwirbt, wenn der Lieferant der Gegenstände tatsächlich die Differenzbesteuerung anwendet und seinen Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuerzahlung ordnungsgemäß nachkommt (Mehrwertsteuer auf die Handelsspanne in seinem Staat entrichtet)?
Vorinstanz: Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 48 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.05.2017
Erledigungs-Az: Rs C-624/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 16