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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 27/06
§§: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EG Art. 39, EG Art. 234
Schlagwörter Zukunftssicherung, Arbeitslohn, Nachteilsausgleich, Ausländer, Arbeitnehmerfreizügigkeit
Rechtsfrage: Sind zusätzliche Beiträge an ausländische Zusatzversorgungseinrichtungen, die der Arbeitgeber neben der gesetzlichen Sozialversicherung für einen ausländischen Mitarbeiter der Firmenholding während der Zeit seiner inländischen Beschäftigung als Ausgleich sozialversicherungsrechtlicher Nachteile aufgrund des Wohnortwechsels innerhalb der Europäischen Union leistet, steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die Beiträge nicht auf der für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG erforderlichen gesetzlichen Verpflichtung beruhen? Verstößt diese gesetzliche Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EG-Vertrag, weil die Beiträge einer vorgelagerten Besteuerung unterliegen, obwohl die späteren Leistungen aus der Versorgungseinrichtung im Herkunftsland des gebietsfremden Arbeitnehmers zu versteuern sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.04.2006
Vorinstanz/AZ: 15 K 3630/04 H (L)
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1495
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2009
Erledigungs-Az: VI R 27/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 27 06