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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 167/00
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Änderung
Rechtsfrage: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn Gewinntantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH "aufgrund diverser Liquiditätsschwierigkeiten" nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden? Durfte das FA die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, weil es aufgrund der für die Streitjahre vorgelegten Steuererklärungen davon ausgehen durfte, dass die Tantiemen vereinbarungsgemäß ausbezahlt würden?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.09.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 239/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2001
Erledigungs-Az: I B 167/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig