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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 89/02
§§: GewStG § 8 Nr. 1
Schlagwörter Dauerschuld, Zinsswap-Geschäft, Swap-Geschäft, Gewerbeertrag, Hinzurechnung, Wechsel
Rechtsfrage: Führt ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer inländischen GmbH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.10.2002
Vorinstanz/AZ: 14 K 9388/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.06.2003
Erledigungs-Az: I R 89/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 37 77