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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-191/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Abwälzung, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsverbot, Beihilfe, Erstattung, Ungarn
Rechtsfrage: 1. Kann es nach dem Gemeinschaftsrecht - bei einem Vorsteuerabzugsverbot - der Abwälzung der Mehrwertsteuer gleichstehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine Beihilfe, mit der auch die Mehrwertsteuer finanziert wird, bzw. eine ergänzende staatliche Beihilfe zum Ausgleich der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer erhalten hat? - 2. Sollte die Frage bejaht werden: Gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige die Beihilfe nicht von dem Mitgliedstaat oder der Finanzbehörde des Mitgliedstaats erhalten hat und sie stattdessen - auf der Grundlage des mit dem Beihilfegewährenden geschlossenen Vertrags - aus Beihilfemitteln der Union und dem Zentralhaushalt des Mitgliedstaats gezahlt wurde? - 3. Werden die Grundsätze der Erstattung auf der Grundlage der Steuerneutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung sowie das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung beachtet, wenn die Finanzbehörde des Mitgliedstaats - aufgrund einer Regelung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die gegen das Recht der Union verstößt - dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Erstattung oder Schadensersatz nur in Höhe des Teils oder des Anteils stattgibt, der nicht zuvor mit der in den ersten beiden Fragen genannten Beihilfe finanziert wurde?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 243 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.05.2013
Erledigungs-Az: Rs C-191/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 71