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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 60/00
§§: GewStG § 8 Nr. 3, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Treuhänder, Gewerbeertrag, Gewerbekapital, Hinzurechnung
Rechtsfrage: Erlangt ein Gewerbebetrieb dadurch Finanzmittel, dass ein Treuhänder auftragsgemäß stille Gesellschaften eingeht und das Geld an seinen Auftraggeber weiterleitet, sind dann die Zahlungen des Treuhänders an die stillen Gesellschafter bei seinem Auftraggeber wie Anteile am Gewinn des Gewerbebetriebs gemäß § 8 Nr. 3 GewStG zu behandeln, wenn den Geldgebern der Zweck der stillen Gesellschaften bekannt ist und die Tätigkeit des Treuhänders sich in diesen Geschäften erschöpft?
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 25.01.2000
Vorinstanz/AZ: I 133/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 641
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 61 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.10.2000
Erledigungs-Az: I B 60/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 58 80