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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-553/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU Verbrauchsteuer, Finanzierung, öffentlicher Personenverkehr
Rechtsfrage: 1. Kann die Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet einer örtlichen Gebietskörperschaft als besonderer Zweck i.S. von Art. 1 Abs. 2 RL 2008/118/EG angesehen werden, wenn die Erfüllung und Finanzierung einer derartigen Aufgabe zu den Pflichten der örtlichen Gebietskörperschaft gehört? - 2. Falls diese Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 RL 2008/118/EG dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, im innerstaatlichen Recht eine indirekte Steuer vorzusehen, die auf den Verkauf einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware an den Endverbraucher entrichtet und ausschließlich für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs verwendet wird, wenn der Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs eine Pflicht der steuerberechtigten örtlichen Gebietskörperschaft ist, die unabhängig von einer solchen indirekten Steuer zu erfüllen ist, und sich die Höhe der Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs letztlich nicht automatisch aus dem Umfang der eingenommenen Steuer ergibt, da die Höhe des für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Betrags genau festgelegt ist, so dass, wenn die Einnahmen aus der indirekten Steuer höher sind, von der öffentlichen Hand entsprechend weniger andere finanzielle Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellt werden und umgekehrt, wenn weniger Verkaufsteuer eingeht, die örtliche Gebietskörperschaft die anderen finanziellen Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs entsprechend erhöhen muss, es bei von der Prognose abweichenden Steuereinnahmen jedoch möglich ist, die Höhe der Ausgaben für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs durch eine Änderung des Haushalts der örtlichen Gebietskörperschaft zu ändern? - 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 RL 2008/118/EG dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, auf eine verbrauchsteuerpflichtige Ware zusätzlich eine indirekte Steuer zu erheben, deren Zweckbestimmung nach der Entstehung der Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer festgelegt wird?
Vorinstanz: Tallinna Ringkonnakohus (Estland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 15 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.03.2015
Erledigungs-Az: Rs C-553/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 45