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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-377/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Bingo, Spielteilnahme, Gewinn
Rechtsfrage: 1. Stellt die Tatsache, dass die Spielteilnehmer den Teil des Preises der Coupons zahlen, der für die Gewinne verwendet wird, einen echten Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen dar, der unter den Steuertatbestand fällt? - 2. Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er ein derartiges Maß an Harmonisierung verlangt, dass er Lösungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten entgegensteht, nach denen für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes der Teil des Preises der Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne bestimmt ist, in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingeht? - 3. Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der beim Bingo für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer die Beträge eingehen, die dem Betrag der Gewinne entsprechen und die die Spielteilnehmer für den Erwerb der Coupons bezahlt haben?
Vorinstanz: Tribunal Superior de Justicia de Cataluna (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 290 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-377/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 96