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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 2/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 4 Satz 3
Schlagwörter Personengesellschaft, Fremdwährungsdarlehen, Teilwert, Wertberichtigung, Termingeschäft
Rechtsfrage: Ist bei einem Fremdwährungsdarlehen (hier: in Schweizer Franken - CHF -) mit zehnjähriger Laufzeit eine Teilwertzuschreibung zulässig, wenn der gleitende Durchschnitt der Wechselkurse an den letzten 600/1000/1500 Tagen vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag um weniger als 10 % vom Einstandskurs abweicht? Kommt eine Teilwertzuschreibung zum Bilanzstichtag 31.12.2010 bereits deshalb nicht in Betracht, weil erst die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF je Euro durch die Schweizerische Nationalbank zum 6.9.2011 eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen bzw. finanzpolitischen Daten bewirkt hat? Handelt es sich bei dem Fremdwährungsdarlehen um ein Termingeschäft im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 04.05.2017
Vorinstanz/AZ: 11 K 1190/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 08 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.06.2021
Erledigungs-Az: IV R 2/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 30