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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 77/05
§§: FGO § 40 Abs. 2, KStG § 47 Abs. 2 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 4, FGO § 47, FGO § 65
Schlagwörter Zulässigkeit, Anfechtungsklage, Prozesserklärung, Akten, Auslegung
Rechtsfrage: Ergibt sich aus der in § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG vorgesehenen Änderungsmöglichkeit der Verlustfeststellung bei fehlender steuerlicher Auswirkung des nicht ausgeglichenen Verlustes eine Beschwer durch eine Nullfestsetzung? - Kann eine Klage als Klage gegen eine Verlustfeststellung ausgelegt werden, weil nach dem allein der Finanzbehörde bekannten Inhalt der Steuerakten nur dieser Anfechtungsgegenstand geeignet wäre, dem materiellrechtlichen Begehren zum Erfolg zu verhelfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.06.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 5304/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 17
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision