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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-386/14 (EuGH)
§§: EG Art. 43, AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Frankreich, Dividende, Konzern, Hinzurechnung
Rechtsfrage: Ist Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Rechtsvorschriften über die französische Regelung der steuerlichen Integration einer integrierenden Muttergesellschaft die Möglichkeit eröffnen, die Hinzurechnung des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen zu neutralisieren, der pauschal auf 5 % des Nettobetrags nur der Dividenden festgelegt ist, die an diese Muttergesellschaft von den in die Integration einbezogenen gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, während der Muttergesellschaft dieses Recht aufgrund der genannten Rechtsvorschriften für die Dividenden versagt wird, die von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschüttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Integrationsregelung in Betracht kämen?
Vorinstanz: Cour administrative d'appel de Versailles (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 372 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-386/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 26