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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 16/06
§§: EStG § 74 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 5, EStG § 74 Abs. 2, AO 1977 § 5, FGO § 102 Satz 1, BGB § 1603 Abs. 1, SGB 10 § 104
Schlagwörter Kindergeld, Abzweigung, Sozialhilfeträger, Ermessen, Antrag, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Fehlendes Abzweigungsbegehren wenn das Jugendamt lediglich einen Erstattungsantrag nach § 74 Abs. 5 EStG (jetzt § 74 Abs. 2 EStG) i.V.m. § 104 SGB X geltend macht, den die Familienkasse als Antrag auf Abzweigung behandelte? - 2. Fehlende Ermessensausübung im Abzweigungsbescheid, wenn die Familienkasse lediglich ausführt, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten könne und das Kindergeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt bestimmt sei; oder besteht Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.12.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 2516/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2008
Erledigungs-Az: III R 16/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 02 58