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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-140/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 184 f
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gemeinde, Vorsteuerabzug, Investitionsgut, Neutralitätsgrundsatz, Hoheitsgewalt, öffentliche Aufgaben, Nutzungsänderung
Rechtsfrage: 1. Ist eine Gemeinde im Licht der Art. 167, 168 und 184 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie des Neutralitätsgrundsatzes zum Abzug der Vorsteuer (durch Berichtigung) auf ihre Investitionsausgaben berechtigt, wenn - das hergestellte (erworbene) Investitionsgut anfangs für Zwecke genutzt wurde, die nicht der Besteuerung unterliegen (zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Hoheitsgewalt), [aber] - die Art der Nutzung des Investitionsguts sich geändert hat und die Gemeinde es nunmehr auch für steuerpflichtige Umsätze nutzt? - 2. Ist für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Erwerbs des Investitionsguts die Absicht, dieses künftig für steuerpflichtige Umsätze zu nutzen, nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat? - 3. Ist für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass das Investitionsgut sowohl für steuerpflichtige als auch für nichtsteuerpflichtige Umsätze (zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) genutzt wird und es nicht möglich ist, die konkreten Investitionsausgaben einem der zuvor erwähnten Umsätze objektiv zuzuschreiben?
Vorinstanz: Naczelny S¹d Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 202 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.07.2018
Erledigungs-Az: Rs C-140/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 11 97