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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-165/17 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 17, RL 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 169, RL 2006/112/EG Art. 173, RL 2006/112/EG Art. 174, RL 2006/112/EG Art. 175
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zweigniederlassung, Vorsteuerabzug, Registrierung
Rechtsfrage: 1. Wenn die Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung ausschließlich für die Verwirklichung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hauptniederlassung bestimmt sind, sind dann die in Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen Bestimmungen, die in den Art. 168, 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegriffen werden, dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung auf diese Ausgaben den für die Zweigniederlassung geltenden Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden hat, der auf Grundlage der im Staat ihrer Registrierung getätigten Umsätze und der in diesem Staat anwendbaren Regeln bestimmt wird, oder den für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs oder einen spezifischen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, der die in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweig- und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniert, insbesondere im Hinblick auf eine eventuell bestehende Wahlrechtsregelung hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Veranlagung der Umsätze? - 2. Welche Regeln sind in dem besonderen Fall, dass die Ausgaben der Zweigniederlassung zur Verwirklichung sowohl ihrer Umsätze im Staat ihrer Registrierung als auch der Umsätze der Hauptniederlassung beitragen, anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf den Begriff "allgemeine Kosten" und den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 213 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.01.2019
Erledigungs-Az: Rs C-165/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 54