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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-159/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 169, RL 2006/112/EG Art. 179, RL 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 214 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Sind die Art. 167, 168, 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 Buchst. a und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Steuerpflichtigen, dessen mehrwertsteuerliche Registrierung gelöscht wurde, verpflichtet, Mehrwertsteuer an den Staat abzuführen, die er in dem Zeitraum vereinnahmt hat, in dem seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war, ihm aber nicht das Recht zuerkennt, die Mehrwertsteuer auf in diesem Zeitraum getätigte Erwerbe als Vorsteuer abzuziehen?
Vorinstanz: Curtea de Apel Constanta (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 221 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.03.2018
Erledigungs-Az: Rs C-159/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 36