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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 13/12 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStDV § 84 Abs. 3 f
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Legasthenie, Internat, Nachweis, Attest, Amtsarzt, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2007 mit dem GG vereinbar, so dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (hier: auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes in einem Internat sowie Besuchsfahrten) stets durch ein / eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten / ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.01.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 317/09 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 702
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 05
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision