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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-502/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, EU, Mehrwertsteuer, Polen, unrichtige Steuererklärung, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 RL 67/227/EWG i.V.m. den Art. 2, 10 Abs. 1 Buchst. a und 10 Abs. 2 RL 77/388/EWG die Möglichkeit aus, dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Steuerschuld i.S. von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 mit Änderungen) auferlegt wird, wenn festgestellt wird, dass der Mehrwertsteuerpflichtige in der abgegebenen Steuererklärung einen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder als zu erstattende Vorsteuer ausgewiesen hat, der höher ist als der ihm zustehende Betrag? - 2. Können die "Sondermaßnahmen" i.S. von Art. 27 Abs. 1 RL 77/388/EWG unter Berücksichtigung ihres Charakters und Zieles in der Möglichkeit bestehen, dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerschuld aufzuerlegen, die mit Entscheidung der Steuerbehörde festgesetzt wird, wenn die Tatsache festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige einen zu hohen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder einen zu hohen Betrag als zu erstattende Vorsteuer angegeben hat? - 3. Umfasst die Berechtigung nach Art. 33 RL 77/388/EWG das Recht, die zusätzliche Steuerschuld i.S. von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen einzuführen?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 22 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.01.2009
Erledigungs-Az: Rs C-502/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 28