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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-368/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2001/115/EG Art. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Rechnung, Ungarn, Vorsteuerabzug, Mangel, Fehler
Rechtsfrage: 1. Sind die nationalen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 16 der altalanos forgalmi adorol szolo 1992. evi LXXIV. törveny (Gesetz LXXIV. aus dem Jahr 1992 über die Umsatzsteuer), die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung galten, bzw. des Art. 1/E Abs. 1 der Verordnung 24/1995 (XI. 22) des Finanzministeriums mit der Regelung hinsichtlich der Angaben in der Rechnung und des Begriffs der Rechnung in Art. 2 Buchst. b der RL 2001/115/EG zur Änderung der RL 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung insbesondere in dem Fall vereinbar, den Art. 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes regelt? Bei Bejahung dieser Frage: - 2. Verstößt die Praxis eines Mitgliedstaats, die formale Mängel einer Rechnung, die als Grundlage für den Vorsteuerabzug dient, mit dem Verlust dieses Rechts ahndet, gegen die Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. a bzw. 22 Abs. 3 Buchst. a und b der RL 77/388/EWG? - 3. Reicht es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus, die in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der RL 77/388/EWG vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, oder sind die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die Anerkennung der Rechnung als wahrheitsgemäßes Dokument nur möglich, wenn sämtliche Angaben und Pflichten, die die RL 2001/115/EG vorsieht, vorhanden bzw. erfüllt sind?
Vorinstanz: Baranya Megyei Birosag (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 11 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-368/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 16
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