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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-127/18 EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so ausgelegt werden, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, durch eine abweichende Regelung Bedingungen festzulegen, die für bestimmte Fälle eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung ausschließen? - 2. Sofern Frage 1. zu bejahen ist, steht eine innerstaatliche rechtliche Regelung, die den Mehrwertsteuerzahler daran hindert, eine Berichtigung der Steuerhöhe durchzuführen, sofern die Pflicht zur Erklärung der Steuer bei der Bewirkung eines steuerpflichtigen Umsatzes gegenüber einem anderen (Steuer-)Zahler entstanden ist, der dafür nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat und der danach nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war, im Widerspruch zum Sinn von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 152 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.05.2019
Erledigungs-Az: Rs C-127/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 95