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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 104/03
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, LStR 1999 R 43 Abs. 5
Schlagwörter Einkünfte und Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Kindergeld
Rechtsfrage: Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter in den Streitjahren 1997 und 1998 noch Aufwendungen im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung, ggf. auch länger als zwei Jahre, als Werbungskosten abziehen oder ist dafür seit der Änderung der Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) die Rechtsgrundlage entfallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 13.11.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 590/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 16 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2004
Erledigungs-Az: VIII R 104/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 38 64