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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-532/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 184, RL 2006/112/EG Art. 185, RL 2006/112/EG Art. 186, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 179
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Grundstück, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Sind die Art. 184 bis 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung von Vorsteuerabzügen nicht anwendbar ist, wenn ein ursprünglicher Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der fragliche Umsatz ein steuerfreier Umsatz im Zusammenhang mit der Lieferung von Grundstücken war? - Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn (1) die Vorsteuer für den Erwerb der Parzellen ursprünglich abgezogen wurde, weil nach der Praxis der Steuerverwaltung die fragliche Lieferung - zu Unrecht - als eine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Baugrundstücken i.S. von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 angesehen wurde, und/oder (2) wenn der Verkäufer des Grundstücks dem Erwerber, nachdem dieser den ursprünglichen Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, eine Mehrwertsteuer-Gutschriftsanzeige ausstellt, mit der er die in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesenen (spezifizierten) Mehrwertsteuerbeträge berichtigt? - Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 184 und/oder 185 der Richtlinie 2006/112 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein ursprünglicher Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der fragliche Umsatz mehrwertsteuerfrei war, davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Berichtigung dieses Abzugs sofort entstanden ist oder erst dann, als bekannt wurde, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht hätte erfolgen dürfen? - Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Richtlinie 2006/112, insbesondere ihre Art. 179, 184 bis 186 und 250, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die berichtigten Beträge der abzugsfähigen Vorsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen sind, in dem die Verpflichtung und/oder das Recht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs entstanden sind?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 6 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.04.2018
Erledigungs-Az: Rs C-532/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 84