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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-422/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 306, RL 2006/112/EG Art. 307, RL 2006/112/EG Art. 308, RL 2006/112/EG Art. 309, RL 2006/112/EG Art. 310, RL 2006/112/EG Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Anzahlungen, Reisebüro, touristische Dienstleistungen
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Steuerpflicht bei Anzahlungen, die ein Steuerpflichtiger bei der Erbringung von touristischen Dienstleistungen, für die die Steuersonderregelung für Reisebüros gemäß den Art. 306-310 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, vereinnahmt hat, in dem in Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmten Zeitpunkt entsteht? - 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass eine Anzahlung, die ein Steuerpflichtiger bei der Erbringung von touristischen Dienstleistungen, für die die Steuersonderregelung für Reisebüros gemäß den Art. 306-310 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, vereinnahmt hat, für die Zwecke der Besteuerung um die in Art. 308 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kosten, die dem Steuerpflichtigen bis zur Vereinnahmung der Anzahlung tatsächlich angefallen sind, verringert wird?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 357 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-422/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 20 95