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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 33/15 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5 a, AO § 42
Schlagwörter Personengesellschaft, Fondsgesellschaft, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Betriebsausgabe, Anschaffungskosten, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Stellen Aufwendungen für die Errichtung, Konzeption und Vermarktung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ab dem auf die Errichtung folgenden Jahr als geschlossener Fonds in Beteiligungen an - ihrerseits der Tonnagebesteuerung unterliegenden - Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert, im Jahr der Errichtung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, oder handelt es sich um Anschaffungskosten der Beteiligungen an den Zielfonds? Stellt die gewählte Konstruktion einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.06.2015
Vorinstanz/AZ: 2 K 145/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 22 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.04.2018
Erledigungs-Az: IV R 33/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 09 65