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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 45/05
§§: EStG § 2 a Abs. 3 Satz 3, EStG § 2 a Abs. 3 Satz 4, EStG § 2 a Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Nachversteuerung, Betriebsstätte, Österreich, Einkünfte
Rechtsfrage: Nachversteuerung von in Österreich erzielten positiven Betriebsstätteneinkünften im Veranlagungszeitraum 1994 gemäß § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StReformG 1990, wenn Verluste aus vorangegangen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland berücksichtigt worden sind, für die aber nach den Vorschriften in Österreich ein Verlustabzug in anderen Jahren als dem Verlustjahr "allgemein" nicht beansprucht werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 11.04.2005
Vorinstanz/AZ: 8 K 8101/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 69
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 29.11.2006 - I R 45/05 - Das Verfahren I R 45/05 ist bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss vom 29.11.2006 ausgesetzt. - Zurücknahme der Klage