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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-8/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. a
Schlagwörter Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, EG, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Wettbewerb
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) und insbesondere Art. 13 Teil B Buchst. a dahin auszulegen, dass Bewertungsleistungen, die ein Unternehmen an seine Mitglieder erbringt, unter den Begriff "Versicherungsumsatz" im Sinne dieser Bestimmung oder unter den Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", fallen? - 2. Ist Art. 13 Teil A Buchst. f Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen, dass Leistungen, die ein Unternehmen - das im Übrigen die Voraussetzungen der Bestimmung für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt - an seine Mitglieder erbringt, von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die Steuerbefreiung zu einer aktuellen oder konkreten Gefahr der Wettbewerbsverzerrung führt, sondern nur eine solche Möglichkeit besteht? - 3. Ist es für die Beantwortung der Frage 2 von Bedeutung, wie fernliegend die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung ist, z.B. wenn die Möglichkeit nicht als realistisch erscheint? - 4. Ist es mit Art. 13 Teil A Buchst. f Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) nicht vereinbar, wenn nach nationalem Recht die Mehrwertsteuerbefreiung, die nach dieser Bestimmung gewährt wird, in den Fällen zeitlich begrenzt wird, in denen zweifelhaft ist, ob die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann? - 5. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, dass Bewertungsleistungen für die größten Versicherungsgesellschaften von bei diesen Gesellschaften angestellten Schätzern erbracht werden und damit von der Steuer befreit sind?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Datum: 20.12.2000
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 61 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.11.2003
Erledigungs-Az: Rs C-8/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 01 42