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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 50/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Pflichtveranlagung, Einkommensteuer
Rechtsfrage: Pflichtveranlagung wegen Aufhebung eines nicht wirksam bekannt gegebenen Schätzungsbescheids oder Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wenn neben nichtselbständigen Einkünften zwar positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte erzielt wurden, aber nach Saldierung mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung die Summe der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfenen Einkünfte negativ und mithin unter 800 DM gelegen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.06.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 134/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 15 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 50/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 19