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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-256/06 (EuGH)
§§: EGV Art. 73 b Abs. 1, EG Art. 56 Abs. 1, ErbStG § 12 ErbStG § 13 a, ErbStG § 21 Abs. 1, BewG § 9 Abs. 2, BewG § 31, BewG § 140, BewG § 141, BewG § 142, BewG § 143, BewG § 144
Schlagwörter EG, EU, Landwirtschaft, Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen, Freibetrag, Frankreich, Anrechnung, Kapitalverkehrsfreiheit, Bewertung, Gemeiner Wert, Verkehrswert
Rechtsfrage: Ist es mit Art. 73 b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.04.2006
Vorinstanz/AZ: II R 35/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 25 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.01.2008
Erledigungs-Az: Rs C-256/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 10 46