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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-339/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, Kapitalerhöhung, EG, Einlagen
Rechtsfrage: 1. Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht selbst, sondern im Wege seiner Muttergesellschaft erbringt, "Einlagen jeder Art" i.S. des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie 69/335/EWG dar? - 2. Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht an die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft, sondern an deren Tochtergesellschaften erbringt, "Einlagen jeder Art" i.S. des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie 69/335/EWG dar? - 3. Stellen Leistungen, die noch nicht erbracht wurden, "Einlagen jeder Art" i.S. des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie 69/335/EWG dar? - 4. Ist die von der Gesellschaft zu entrichtende Gesellschaftsteuer eine "Last" bzw. "Verbindlichkeit", die gem. Art. 5 (1) lit. a) der Richtlinie 69/335/EWG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 01.09.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 352 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2002
Erledigungs-Az: Rs C-339/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 98 73