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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-178/14 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8525 8091
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Videokamera
Rechtsfrage: 1. Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur i.d.F. der VO (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.9.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus? - 2. Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes i.S. der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.04.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 1455/13 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 15 01
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.03.2015
Erledigungs-Az: Rs C-178/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 40