Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-212/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Binnenmarkt, Frankreich, Arbeitnehmer, Gehaltsabzüge, staatliche Beihilfe, Fischerei, Rückerstattung
Rechtsfrage: 1. Ist die Entscheidung der Kommission vom 14.7.2004 dahin auszulegen, dass sie nur die Ermäßigungen der Abgaben der Unternehmer für mit dem Gemeinsamen Binnenmarkt unvereinbar erklärt, weil die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht den Unternehmen zugute kommen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV fallen können, oder dahin, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden? - 2. Ist, falls der Gerichtshof urteilen sollte, dass die Entscheidung der Kommission dahin auszulegen ist, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden, davon auszugehen, dass dem Unternehmen diese Ermäßigungen vollständig oder nur zu einem Teil zugute gekommen sind? Wie ist im letztgenannten Fall dieser Teil zu berechnen? Ist der Mitgliedstaat verpflichtet, von den betroffenen Beschäftigten die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der ihnen zugute gekommenen Beihilfe anzuordnen?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 37
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2020
Erledigungs-Az: Rs C-212/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 14 42