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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-594/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG 17 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Steht Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der RL 77/388/EWG Änderungen einer den Abzug beschränkenden Regelung wie der vorliegenden entgegen, durch die ein Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit (der Beibehaltung) des Ausschlusses des Abzugs für bestimmte Waren und Dienstleistungen Gebrauch machen wollte, wenn der Betrag, der vom Abzug ausgeschlossen ist, infolge der Änderungen in den meisten Fällen zugenommen hat, aber der Grundgedanke und die Systematik der den Abzug beschränkenden Regelung unverändert geblieben ist? Muss der nationale Richter, wenn die erste Frage bejaht wird, die den Abzug beschränkende Regelung vollständig unberücksichtigt lassen, oder genügt es, die Regelung unberücksichtigt zu lassen, soweit diese die bei Inkrafttreten der RL 77/388/EWG bestehenden Ausschluss oder Beschränkungstatbestände erweitert hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 80 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.02.2012
Erledigungs-Az: Rs C-594/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 42