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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-260/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Glücksspielgerät, Geldeinsatz, Wette, Lizenz, Neutralität, Steuerbefreiung, Ermessen
Rechtsfrage: 1. Wenn ein Mitgliedstaat in Wahrnehmung seines Ermessensspielraums nach Art. 13 Teil B Buchst. f RL 77/388/EWG bestimmte Arten von Geräten, die für Glücksspiele mit Geldeinsatz genutzt werden (im Folgenden: Part-III Glücksspielgeräte), der Mehrwertsteuer unterworfen hat, während für andere derartige Geräte (darunter Festquotenwettgeräte) die Befreiung von der Mehrwertsteuer beibehalten wurde, und wenn geltend gemacht wird, dass der Mitgliedstaat damit gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen habe, ist es dann bei einem Vergleich von Part-III Glücksspielgeräten und Festquotenwettgeräten - i) entscheidend oder - ii) relevant, dass - a) mit Festquotenwettgeräten Tätigkeiten angeboten wurden, die Wetten i.S. des innerstaatlichen Rechts waren (oder Tätigkeiten, die die zuständige Regulierungsbehörde in Ausübung [Or. 12] ihrer Regelungsbefugnisse als Wetten i.S. des innerstaatlichen Rechts zu behandeln bereit war), und - b) mit Part-III Glücksspielgeräten Tätigkeiten angeboten wurden, die nach innerstaatlichem Recht anders, nämlich als Glücksspiele eingestuft wurden, - 2. und dass Glücksspiele und Wetten nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Aufsicht und Regelung betreffend Glücksspiele mit Geldeinsatz unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterlagen? Falls ja, welche Unterschiede zwischen den rechtlichen Regelungen hat das nationale Gericht zu berücksichtigen? - Auf welcher Abstraktionsebene hat das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine steuerliche Gleichbehandlung der in Frage 1 bezeichneten Gerätearten (Festquotenwettgeräte und Part-III Glücksspielgeräte) gebietet, zu beurteilen, ob die Produkte einander ähnlich sind? Inwieweit muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: - a) Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen Festquotenwettgeräten und Part-III Glücksspielgeräten hinsichtlich der höchstzulässigen Einsätze und Gewinne; - b) der Umstand, dass an Festquotenwettgeräten nur in bestimmten Arten von für Wetten lizenzierten Räumlichkeiten gespielt werden durfte, die sich von den für Glücksspiele lizenzierten Räumlichkeiten unterschieden und im Vergleich zu diesen anderen rechtlichen Beschränkungen unterlagen (wenngleich Festquotenwettgeräte und bis zu zwei Part-III Glücksspielgeräte nebeneinander in für Wetten lizenzierten Räumlichkeiten betrieben werden durften); - c) der Umstand, dass die Gewinnchancen bei Festquotenwettgeräten in direktem Verhältnis zu den veröffentlichten Festquoten standen, während die Gewinnchancen bei Part-III Glücksspielgeräten in einigen Fällen durch ein Gerät verändert werden konnten, das über einen gewissen Zeitraum sowohl dem Betreiber als auch dem Spieler jeweils einen bestimmten Gewinnprozentsatz sicherte; - d) Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Formaten, die an Festquotenwettgeräten und Part-III Glücksspielgeräten zur Verfügung standen; - e) Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen Festquotenwettgeräten und Part-III Glücksspielgeräten hinsichtlich der Interaktionen, die zwischen dem Spieler und dem Gerät stattfinden konnten; - f) ob die Allgemeinheit der die Geräte nutzenden Spieler von den vorstehenden Umständen Kenntnis hatte oder sie als relevant oder bedeutsam erachtete; - g) ob die mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung durch einen der vorstehenden Umstände gerechtfertigt werden kann? - 3. Soweit ein Mitgliedstaat in Wahrnehmung seines Ermessensspielraums nach Art. 13 Teil B Buchst. f RL 77/388/EWG Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer befreit hat, eine bestimmte Kategorie von Geräten, die für Glücksspiele mit Geldeinsatz genutzt werden, jedoch der Mehrwertsteuer unterworfen hat, - a) kann dann der Mitgliedstaat gegen die Rüge, er habe gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, grundsätzlich zu seiner Verteidigung einwenden, er habe die gebotene Sorgfalt walten lassen, und - b) falls die Frage zu a) zu bejahen ist, anhand welcher Kriterien ist zu beurteilen, ob sich der Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung auf diesen Einwand berufen kann?
Vorinstanz: The Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 209 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2011
Erledigungs-Az: Rs C-259/10 und C-260/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 83