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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-262/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, ZKDVO Art. 859 Nr. 9
Schlagwörter EG, EU, Zollschuld, Entstehung, Veredelung
Rechtsfrage: Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK) dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren die Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der ZKDVO in der durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. b der VO (EG) Nr. 993/2001 geänderten Fassung nicht vorliegen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.03.2010
Vorinstanz/AZ: VII R 16/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 15 81
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.09.2012
Erledigungs-Az: Rs C-262/10