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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 949/17 (BVerfG)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 19, EStG § 21 Abs. 3
Schlagwörter Häusliches Arbeitszimmer, Arbeitsecke, Vermietung, Gewerbebetrieb
Rechtsfrage: Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden - Unterscheidung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitszimmers von einer nicht berücksichtigungsfähigen "Arbeitsecke" - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.12.2016
Vorinstanz/AZ: X R 18/12
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 256 S. 323, BStBl II 2017 S. 450
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 04 26
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 27.09.2017
Erledigungs-Az: 2 BvR 949/17
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen