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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 43/18 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42 d
Schlagwörter Privatnutzung, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse, Rufbereitschaft, Feuerwehr
Rechtsfrage: Ist die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr kein geldwerter Vorteil, wenn der Leiter verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig - auch zu privaten Anlässen - mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen (ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.08.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 1205/18
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2019 S. 32
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 19 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2021
Erledigungs-Az: VI R 43/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 10 53