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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-548/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 1, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 63, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 65, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 66 Buchst. b, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 90, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 20 Satz 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerentstehung, Sport, Fußball, Spielervermittler, Entgelt, Sollbesteuerung, Finanzierung, Berichtigung, Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag - a) fällig ist oder - b) zumindest unbedingt geschuldet wird? - 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann? - 3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.06.2017
Vorinstanz/AZ: V R 51/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-548/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 18 96