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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-446/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 4 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2
Schlagwörter Vermietung, Parkplatz, Parkfläche, Wettbewerb, EG
Rechtsfrage: 1. Erfaßt die Wendung "Tätigkeiten ... oder Leistungen ..., die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen", in Artikel 4 Absatz 5 erster Unterabsatz der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie die Vermietung von Flächen, die zum Parken von Fahrzeugen bestimmt sind (sowohl Flächen auf den Straßen als auch Parkplätze), durch Behörden (eine Stadtverwaltung)? - 2. Kann im Einzelfall durch den Finanzminister eines Mitgliedstaats festgelegt werden, bei welchen Wettbewerbsverzerrungen es sich um größere im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie handelt? - 3. Muß ein nationales Gericht, wenn die innerstaatliche Vorschrift, die dem Finanzminister die Zuständigkeit verleiht, im Einzelfall festzulegen, was größere Wettbewerbsverzerrungen sind, wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip im Steuerrecht verfassungswidrig ist, jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht (der Sechsten Richtlinie) im Einklang steht, seine Verfassung beachten, oder muß es vor allem das Gemeinschaftsrecht wegen dessen Vorrang vor den Verfassungen beachten? - 4. Sind Behörden stets steuerpflichtig, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nicht unbedeutend sind, oder sind sie nur steuerpflichtig für Tätigkeiten oder Leistungen, die in Anhang D aufgeführt sind, auf den sich Art. 4 Abs. 5 dritter Unterabs. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht? - 5. Kann ein nationales Gesetz den Finanzminister ermächtigen, im Einzelfall festzulegen, was Tätigkeiten sind, die in unbedeutendem Umfang ausgeübt werden? - 6. Kann ein Mitgliedstaat für die Zwecke von Art. 4 Abs. 5 vierter Unterabs. die Tätigkeit der Vermietung von Flächen, die zum Parken von Fahrzeugen bestimmt sind, wenn sie von einer Stadtverwaltung ausgeübt wird, unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchstabe b) Nr. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie als Tätigkeit behandeln, die der Stadtverwaltung im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt? - 7. Kann das nationale Gericht die Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beim Erlaß der endgültigen Entscheidung von Amts wegen auslegen und anwenden, nachdem die Parteien des Ausgangsverfahrens keine Fragen nach der Auslegung oder Anwendung dieser Richtlinie aufgeworfen haben?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Datum: 28.10.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 33 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.12.2000
Erledigungs-Az: Rs C-446/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 05 43