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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 57/14 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 b Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 a
Schlagwörter Zwischengewinn, Negative Einkünfte, Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Abgeltungsteuer
Rechtsfrage: Liegen die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. von § 20 Abs. 2 b i.V.m. § 15 b Abs. 2 EStG vor, wenn Investmentanteile eines offenen, international angebotenen Fonds vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben werden und sich durch die im Streitjahr 2008 gezahlten Zwischengewinne eine Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften ergibt, die positiven Einkünfte aber erst in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen unter Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer entstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.09.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 1693/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 02 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2017
Erledigungs-Az: VIII R 57/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 24