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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/08 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 33 b, SGB XII § 92 Abs. 2
Schlagwörter Kind, Vermögen, Unterhalt, Sozialhilfe, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Sind Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind (Merkmal "H") u.a. für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Hofgemeinschaft unabhängig vom Vermögen des Kindes (hier: vermietetes Mehrfamilienhaus mit negativen Einkünften) als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Fehlende Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen im Hinblick auf verwertbares Vermögen? Sind Wertungswidersprüche zum Sozialrecht erst ab 1.1.2005 durch Einführung der Vermögensschonung in § 92 Abs. 2 SGB XII entstanden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.05.2008
Vorinstanz/AZ: 1 K 50225/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 1710
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 27 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2010
Erledigungs-Az: VI R 61/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 14 83
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