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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 82/04
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 19
Schlagwörter Arbeitszimmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitsplatz, Vermietungseinkünfte
Rechtsfrage: 1. Begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn für die einheitliche berufliche Tätigkeit in einem konkreten Bereich (Ableistung von Überstunden) und wegen Temperaturabsenkung im Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Ist ggf. eine Kürzung des Höchstbetrages für den Zeitraum außerhalb der Heizperiode (Sommermonate) veranlasst? - 2. Zuordnung der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Kläger für die Vermietung des Arbeitszimmers zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.09.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 953/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 05 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2005
Erledigungs-Az: VI R 82/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 21 05