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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-283/06 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
Schlagwörter Gewerbesteuer, EG, EU, Beitrittsakte, Ungarn, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist der nach Art. 24 der "Beitrittsakte" (Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge) anwendbare Abschn. 4 Nr. 3 Buchst. a des Anhangs X dieser Beitrittsakte, wonach "Ungarn bis einschließlich 31.12.2007 die lokalen Unternehmenssteuerermäßigungen [gemeint sind Gewerbesteuerermäßigungen] von bis zu 2 % der Nettoeinnahmen der Unternehmen anwenden [kann], die von den Gebietskörperschaften gemäß Art. 6 und Art. 7 des Gesetzes C von 1990 über Kommunalsteuern für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden", dahin auszulegen, dass - es sich um eine vorübergehende Ausnahme handelt, die es Ungarn ermöglicht, die Gewerbesteuer beizubehalten, oder dass - der Beitrittsvertrag dadurch, dass er die Möglichkeit vorsieht, Gewerbesteuerermäßigungen beizubehalten, Ungarn (vorübergehend) das Recht zuerkannt hat, auch Steuern mit dem Charakter einer Gewerbesteuer beizubehalten? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, legt dieses Gericht außerdem folgende Frage vor: Welche Kriterien müssen nach richtiger Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt sein, damit eine Steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i.S. von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat?
Vorinstanz: Zala Megyei Birosag (Ungarn)
Vorinstanz/Datum: 29.06.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 212 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.10.2007
Erledigungs-Az: Rs C-283/06 und C-312/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 34