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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-363/07 (EuGH)
§§: KN Kap. 84 Anmerkung 5 E, KN Unterposition 8471 60, KN Unterposition 9009 1200, VO (EG) Nr. 400/2006
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Einreihung, Computer, Scanner, Datenverarbeitung
Rechtsfrage: 1. Stellt die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art, das zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt ist, jedoch hinsichtlich der reinen Kopierfunktion auch unabhängig arbeiten kann, eine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung i.S. von Anmerkung 5 E zu Kap. 84 KN dar? - 2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist das Bestehen dieser eigenen Funktion, in Bezug auf die ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sie der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, trotz des Bestehens der Drucker- und der Scannerfunktion, die zur Datenverarbeitung gehören, geeignet, eine Einreihung in Kap. 84 nach Anmerkung 5 E auszuschließen? - 3. Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus zwei sachlich getrennten Modulen (Drucker und Scanner) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen? - 4. Sind, allgemeiner gesagt, Drucker der im Verfahren beschriebenen Art nach richtiger Auslegung des Harmonisierten Systems und der KN in die Unterposition 8471 60 oder 9009 1200 einzureihen? - 5. Ist die VO (EG) Nr. 400/2006 nicht insbesondere wegen Verstoßes gegen das Harmonisierte System, die KN und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der KN ungültig, soweit sie unter Hinweis auf den Begriff der "Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht" begründet wird und zur Einreihung von Druckern der beschriebenen Art in die Unterposition 9009 1200 führen würde?
Vorinstanz: Tribunal d'instance du VIIème arrondissement de Paris (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 269 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-362/07 und C-363/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 03 20