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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 53/99
§§: EStG § 13, EStG § 52 Abs 15
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Entnahme, Wohnrecht
Rechtsfrage: 1. War das veräußerte Wohnhaus im Zeitpunkt der Veräußerung noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen oder war es als die Landwirtschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter auf deren Enkelin überging bereits entnommen worden, weil der Großmutter und der Mutter der Klin. ein dingliches Wohnrecht zustand? 2. Oder führte die Fremdvermietung des Wohnhauses durch die Mutter zur (Zwangs-) Entnahme? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.11.1998
Vorinstanz/AZ: 14 K 4400/97 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 1012
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.1999
Erledigungs-Az: IV R 53/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 58 10