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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 100/05
§§: KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 7, HGB § 255 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 2
Schlagwörter Steuerfreiheit, Veräußerung, Vorratsgesellschaften, Finanzunternehmen, Eigenhandelserfolg
Rechtsfrage: Anwendbarkeit des § 8 b Abs. 2 KStG auf eine Kapitalgesellschaft, die Vorratsgesellschaften gründet und ihre Anteile hieran veräußert. Stellt eine solche Gesellschaft ein Finanzunternehmen i.S.d. Kreditwesengesetzes dar und erzielt sie durch die Veräußerung der Geschäftsanteile Eigenhandelserfolge (§ 8 b Abs. 7 KStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 07.09.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 6940/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 09 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.05.2006
Erledigungs-Az: I R 100/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 74