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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 41/00
§§: AO 1977 § 152
Schlagwörter Verspätungszuschlag, Ermessen, Bearbeitung, Gesonderte Festsetzung
Rechtsfrage: Ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermessensfehlerhaft, wenn die verlängerte Abgabefrist um 110 Tage überschritten wird, das Finanzamt den Steuerbescheid 358 Tage nach Erklärungsabgabe erlässt und der Zuschlag 310 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gesonderte festgesetzt wird? Ist die Festsetzung aufgrund des Zeitraums zwischen Erlass des Steuerbescheides und der gesonderten Festsetzung des Zuschlags rechtsfehlerhaft bzw. ist die Bearbeitungszeit des FA bei Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.02.1999
Vorinstanz/AZ: 13 K 3882/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 55 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2001
Erledigungs-Az: XI R 41/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 03 21