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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-215/19 (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 13 b, DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 31 a, RL 2006/112/EG Art. 47
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ort, Dienstleistung, Grundstück, Vermietung, Rechenzentrum, Dienstleistungen, Leistungsort, Belegenheitsort
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 13 b und 31 a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung dahin auszulegen, dass Rechenzentrumsdienstleistungen der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art, bei denen ein Gewerbetreibender seinen Kunden in einem Rechenzentrum befindliche Geräteschränke zur Unterbringung von Servern einschließlich Nebenleistungen anbietet, als Vermietung eines Grundstücks anzusehen? - 2. Sofern die erste Vorlagefrage verneint wird: Sind Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG und Art. 31 a der vorstehend genannten Durchführungsverordnung gleichwohl dahin auszulegen, dass eine Rechenzentrumsdienstleistung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen ist, deren Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 39
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-215/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 71