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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 118/04
§§: AStG § 7, AStG § 10 Abs. 2 Satz 1, EStG § 3 c, AO § 42 Abs. 2 J: 1977, EG Art. 43, EG Art. 48
Schlagwörter Hinzurechnungsbetrag, Fiktive Gewinnausschüttung, Finanzierungskosten, Zwischengesellschaft, Niederlassungsfreiheit, Schuldzinsen, Gestaltungsmissbrauch, Außensteuerrecht
Rechtsfrage: 1. Ist der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG eine Einnahme i.S.v. § 3 c EStG? - 2. Ist § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu entnehmen, dass der Hinzurechnungsbetrag als Einnahme ("zugeflossen") gilt? - 3. Ist die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EG als Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO 1977 anzusehen? - 4. Fehlt für den Hinzurechnungsbetrag und Schuldzinsen, die aus der Darlehensaufnahme für die Anteile an der Tochtergesellschaft resultieren, der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang i.S.d. § 3 c EStG vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zur Niederlassungsfreiheit, wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.09.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 5917/00 K, G, F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 335
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 09 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.09.2005
Erledigungs-Az: I R 118/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 99