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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 20/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art. 79 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, MRK Art. 6
Schlagwörter Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Verfassung, Rückwirkung, Vorwegabzug, Wiedereinsetzung, Büroversehen, Brieflaufzeit
Rechtsfrage: 1. Wiedereinsetzung wegen eines Büroversehens und langer Postlaufzeit bei Adressierung des Rechtsmittels an das FG und fehlender Empfänger- und Absenderangabe im Fensterbriefkuvert? 2. Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Verstößt die vom BVerfG verweigerte rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Regelung des § 33 c EStG sowie die lange Verfahrensdauer der Entscheidung über die Kinderbetreuungskosten gegen Verfassungsrecht und die europäischen Menschenrechtskonventionen? 3. Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge (hier: VZ 1986 bis 1989), überlange Verfahrensdauer hinsichtlich der Klärung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? 4. Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge (hier: VZ 1986 bis 1989) als Werbungskosten oder als Vorsorgeaufwendungen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 24.04.2002
Vorinstanz/AZ: V 1/02, V 32/93
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2006
Erledigungs-Az: X R 45/02
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 45/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 04 29