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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 3/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Häusliches Arbeitszimmer, außerhäusliches Arbeitszimmer, Angehöriger, Aufteilungsverbot, Abzugsverbot, Personalcomputer
Rechtsfrage: Sind die Grundsätze für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch auf außerhäusliche, von engen Verwandten angemietete Arbeitszimmer übertragbar? Steht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Werbungskostenabzug für beruflich wie privat genutzte Personalcomputer nicht (mehr) entgegen?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.11.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 1024/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 250
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.04.2002
Erledigungs-Az: VI B 3/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 44/02